Umsatzsteuer

Umsatzsteuer in Österreich ⇒ einfach erklärt

Mit der Umsatzsteuer, aus Konsumentensicht die Mehrwertsteuer, wird der durch Geschäftstätigkeit generierte Mehrwert besteuert. Für Unternehmer kann diese Steuerpflicht von Vorteil sein, sie haben aber auch einiges zu beachten.

Umsatzsteuer - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer meinen dieselbe Steuer - Mehrwertsteuer ist aus Konsumentensicht geläufiger, während aus Unternehmersicht die Umsatzsteuer bekannt ist.
  • Die Umsatzsteuer, kurz USt, ist in Österreich eine Bundessteuer - somit hat der Bund die Steuerhoheit in Sachen Besteuerung von Umsatz und Schaffung von Mehrwert durch Geschäftstätigkeit.
  • Es gibt je nach Art der Leistung oder Lieferung drei unterschiedliche Steuersätze: den Normalsteuersatz im Ausmaß von 20 % Umsatzsteuer und ermäßigte Steuersätze mit entweder 10 % USt oder 13 % USt.
  • Zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, die daher auch eine UID-Nummer zur Identifikation haben müssen, ist die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten, weil die vom liefernden Unternehmen verrechnete Umsatzsteuer vom kaufenden Unternehmen in Abzug gebracht wird: die USt. wird dabei als Vorsteuer bezeichnet und im Zuge dessen kommt es zum Vorsteuerabzug.
  • Kleinunternehmer, die von der Umsatzbesteuerung befreit sind, dürfen diese nicht auf ihren Rechnungen ausweisen und verrechnen daher ohne USt., dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuern in Abzug bringen. Um das zu können, müssen diese Unternehmer erst einen Antrag auf Regelbesteuerung einbringen, damit sie umsatzsteuerpflichtig werden.

Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer

Steuern & Abgaben | Unterscheidung


Der Begriff "Mehrwertsteuer" ist ein umgangssprachlicher und weit verbreiteter Begriff für die Umsatzsteuer in Österreich:

Er auf die Besteuerung des Mehrwerts von Produkten oder Dienstleistungen zurückzuführen. Wenn wir beispielsweise auf Rechnungen oder Kassenbons oder generell im Alltag dem Begriff Mehrwertsteuer begegnen, dann sprechen wir von der Umsatzsteuer - und das ist nahezu permanent der Fall.

Der Begriff der Mehrwertsteuer bedeutet das Gleiche, er meint und ist die Umsatzsteuer:

  • Mehrwertsteuer ist aus Konsumentensicht gebräuchlicher.
  • Umsatzsteuer ist aus unternehmerischer Sicht geläufiger.

Umsatzsteuer in Österreich

Steuerrecht | UStG | Besteuerung von Umsatz & Mehrwert ​​​​​​


Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer, kurz USt, in Österreich eine Bundessteuer - somit hat der Bund die Steuerhoheit in Sachen Besteuerung von Umsatz und Mehrwert.

In wirtschaftlicher Hinsicht fungiert die USt in Österreich als Verbrauchssteuer - sie wird bei jedem Verkauf, sowohl von Waren als auch von Dienstleistungen, in Rechnung gestellt und ist an das Finanzamt abzuführen. Das heißt:

  • Immer wenn eine Rechnung geschrieben und ausgestellt wird, wird damit einhergehend auch die Umsatzsteuer verrechnet.

  • Somit ist die Umsatzsteuer eine Steuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen von Unternehmen.

  • Im Zuge dessen ist sie auch eine Steuer auf jeden Konsum: Unternehmer berechnen diese nach einem je nach Art der Leistung vorgeschriebenem Steuersatz selbst und melden sie dem zuständigen Finanzamt in Form einer regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung, kurz UVA.

  • Es kann dabei auch der Vorsteuerabzug genutzt werden und bei Kleinunternehmern gibt es eine Befreiung von der USt.

Weiters wird die Umsatzsteuer auf jeder Stufe des Wirtschaftens einbehalten:

  • Beim Produzenten
  • Beim Hersteller
  • Beim Klein- oder Großhändler

Umsatzsteuerpflicht in Österreich

Die Umsatzsteuerpflicht besteht in Österreich für alle Unternehmen und Selbstständige!

Kleinunternehmer: Umsatzsteuerbefreiung

Nur jene Unternehmer, die aufgrund eines Umsatzes von unter 35.000 EUR im Geschäftsjahr unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind durch die dabei gesetzlich geregelte "unechte Steuerbefreiung" von der Umsatzsteuer befreit. Die Details zu steuerrechtlichen Bestimmungen und allen weiteren wichtigen Punkten für Kleinunternehmer finden Sie hier:

Mehr zum Thema

Nutzen und Sinn der Steuer

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates!

Umsatzsteuer für Unternehmer: Verrechnungsmethoden

Steuern & Abgaben | Brutto-USt & Netto-USt | Unterscheidung


Privatleute, also alle Konsumenten, rechnen mit Gesamtpreisen, die sie für Produkte und Dienstleistungen zu bezahlen haben werden. Das heißt:

  • Der Endverbraucher rechnet mit einem Gesamtpreis, bestehend aus Produkt- oder Dienstleistungspreis und Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer.


Umsatzbesteuerung bei Unternehmern:

Anders ist das bei Unternehmern - hier gibt es zwei unterschiedliche Methoden für die Umsatzsteuerverrechnung:

Nettomethode

Die Nettomethode der Umsatzsteuerverrechnung ist die gängigste Methode in der Belegaufzeichnung. Dabei wird die Umsatzsteuer als Durchlaufposten genommen und in Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung aufgezeichnet:

  • Die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens werden netto verbucht und die Zahllast ist keine Betriebsausgabe.
  • Ein Überschuss ist dementsprechend auch keine Betriebseinnahme.
  • Eigenverbrauch wird auch netto in Form einer Betriebseinnahme verbucht.

Bruttomethode

Im Zuge der seltenen Bruttomethode verbucht der Unternehmer Betriebseinnahmen sowie Betriebsausgaben brutto, also inklusive Umsatzsteuer:

  • Die monatlichen Vorauszahlungen sind als Betriebsausgaben zu führen.
  • Umsatzsteuer, die auf den Eigenverbrauch entfällt (Entnahme von Sachgütern), stellt keine Betriebsausgabe dar.
  • Die Umsatzsteuerzahllast ist bei der Bruttomethode eine Betriebsausgabe.
  • Ein Überschuss stellt eine Betriebseinnahme dar.

Bruttomethode: Vorsteuern für abnutzbare Anlagegüter

  • Die Vorsteuern für abnutzbare Anlagegüter müssen im Zuge der Bruttomethode immer in jenem Monat, in dem das Anlagegut bezahlt wird, in Form einer Betriebsausgabe abgesetzt werden.
  • Der Nettobetrag wird ins Anlageverzeichnis aufgenommen.

Steuersätze

Umsatzsteuersätze | Mehrwertsteuersätze


In Österreich gibt es für die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer drei Steuersätze, wobei je nach Art der Leistung oder Lieferung ein bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Steuersatz beim Letztverbraucher zum Tragen kommt:

  • Der Normalsteuersatz von 20 % USt.
  • Seltener: ermäßigter Steuersatz von 10 % USt.
  • Seltener: ermäßigter Steuersatz von 13 % USt.

Umsätze, die unter die ermäßigten Steuersätze von 10 % oder 13 % fallen, stellen die Ausnahme dar - für die meisten Umsätze gilt der Normalsteuersatz mit 20 % USt.

Steuersätze im Detail

Normalsteuersatz:
20 % USt.
Ermäßigter Steuersatz:
10 % USt.
Ermäßigter Steuersatz:
13 % USt.
Diese Umsatzbesteuerung auf Waren oder Leistungen ist der grundsätzlich gültige Mehrwertsteuersatz. Dieser Steuersatz ist der Regelfall und wird auf alle Leistungen und Lieferungen angesetzt, die nicht unter die im Folgenden angeführten ermäßigten Steuersätze fallen.

Dieser Umsatzsteuersatz gilt vor allem auf folgende Lieferungen oder Leistungen:

  • Vermietung zu Wohnzwecken
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie regelmäßig damit verbundene Nebenleistungen, einschließlich Beheizung
  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke
  • Personenbeförderung im Inland, ausgenommen mit Luftfahrzeugen
  • Müllabfuhr
  • Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften
  • Lieferung von Lebensmitteln

Dieser Umsatzsteuersatz gilt vor allem auf folgende Lieferungen oder Leistungen:

  • Lieferung von lebenden Tieren
  • Lieferung von lebenden Pflanzen
  • Lieferung von Brennholz
  • Umsätze aus Tätigkeit als Künstler
  • Film- oder Zirkusvorführungen
  • Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen

Quelle der Angaben: Unternehmensservice Portal, Bundesministerium für Finanzen

UID-Nummer

Umsatzsteueridentifikationsnummer | Funktion


Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz UID-Nummer, wird durch das Finanzamt vergeben. Sie ist gewissermaßen ein Ausweis für ein Unternehmen, ähnlich dem amtlichen Lichtbildausweis für Privatpersonen:

  • Sie zeigt an, dass der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist und regelt Geschäftsbeziehungen in Österreich sowie innerhalb der EU.

Weiters ist die UID-Nummer in Sachen Vorsteuerabzug zentral:

  • Für den Vorsteuerabzug muss eine gültige UID-Nummer vorliegen - ohne besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
  • Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist die eigene UID-Nummer zwingender Bestandteil der ordnungsgemäßen Ausgangsrechnungen, damit diese dem Steuerrecht entsprechen.
  • Die Ausnahme bilden dabei nur Unternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen und somit (unecht) umsatzsteuerbefreit sind.

Bei Rechnungen mit einem Auftrags- oder Leistungsvolumen von mehr als 10.000 Euro muss die UID-Nummer immer auf der Rechnung angeführt sein. Das gilt, wenn der Kunde ein Unternehmer ist.

Prüfung der UID-Nummer

Ob die UID-Nummer der jeweiligen Geschäftspartner korrekt ist, sollte immer geprüft werden:

Umsatzsteuerbefreiung in Österreich

Echte & unechte Steuerbefreiung | Kleinunternehmer gem. UStG


Gemäß Regelung im Umsatzsteuergesetz (UStG) gibt es in Österreich zwei Arten der Umsatzsteuerbefreiung - dabei wird unterschieden zwischen der "echten" und der "unechten" Steuerbefreiung:

Bei der echten Steuerbefreiung behält der Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug, z.B. bei:

  • Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten bei den sogenannten Touristenexporten)

  • Be- und Verarbeitung an Gegenständen

Bei der unechten Steuerbefreiung hat der Unternehmer hingegen kein Recht mehr auf Vorsteuerabzug, z.B. bei:

  • Geld- und Bankumsätzen (u.a. Kreditgewährung)

  • Grundstücksverkäufen

  • Leistungen von Versicherungsvertretern

  • Umsätzen der Kleinunternehmer (mehr dazu hier)

  • Umsätzen aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin:
    Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme, Masseur und Heilmasseur sowie Tätigkeiten lt. § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

  • Umsätzen aus therapeutischen Tätigkeiten, z.B. lt. § 1 MTD-Gesetz

Zu beachten:
Unter anderem können Ärzte und Therapeuten ihre jeweilige Leistung steuerbefreit anbieten, jedoch müssen sie beim Verkauf von Produkten die Steuer auf den Rechnungen verzeichnen!

Unechte Umsatzsteuerbefreiung

Alle Details zum Thema der sogenannten unechten Umsatzsteuerbefreiung, wie sie für Kleinunternehmer von Bedeutung ist, finden Sie hier:

Mehr zum Thema

Vorsteuerabzug

Umsatzbesteuerung | Steuerabzug


Die Vorsteuer entspricht der Umsatzsteuer - aus einer anderen Perspektive betrachtet:

  • Es ist jene Umsatzsteuer, die von einem anderen Unternehmen anhand einer Eingangsrechnung für dort eingekaufte Leistung oder Lieferung gesondert ausgewiesen wird.
  • Diese Umsatzsteuer kann in Abzug gebracht werden - daher spricht man vom Vorsteuerabzug.

Während die Umsatzsteuer von Unternehmen gegenüber Endverbrauchern in Rechnung gestellt wird, also vom Endverbraucher über das Unternehmen an den Fiskus abgeführt wird, stellt die Umsatzsteuer in der reinen Unternehmenskette keinen Kostenfaktor dar:

  • Die vom liefernden Unternehmen verrechnete Umsatzsteuer wird vom kaufenden Unternehmen als Vorsteuer in Abzug gebracht und ist deshalb ein Durchlaufposten.
  • Konkret: Für jenes Unternehmen, das eine Leistung oder Lieferung von einem anderen Unternehmen bezieht, stellt die ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eine Vorsteuer dar.
  • Alle Unternehmen, die eine unternehmerische Tätigkeit innerhalb der Regelbesteuerung (mit Umsatzsteuer) ausführen, sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auch vorsteuerabzugsberechtigt.
  • In der Praxis: Das jeweilige Unternehmen bestimmt aufgrund der Lieferungen oder Leistungen, die es innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel ein Kalendermonat) an Kunden erbracht hat, die gesamte Umsatzsteuer.
  • Von dieser Summe werden dann die innerhalb dieses Zeitraums angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht.
  • Es ergibt sich daraus entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Guthaben in Form eines Vorsteuerüberhangs.

Wann liegt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor?

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Unternehmer dann, wenn eine Lieferung oder Leistung, für die eine Rechnung gemäß § 11 UStG vorliegt, im Inland für ein (weiteres) Unternehmen ausgeführt wurde - die Bestimmungen sind in § 12 Abs 1 UStG abgebildet.

Für Unternehmen ausgeführte Lieferungen oder Leistungen sind jene, die für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen - siehe Bestimmungen in § 12 Abs 2 UStG.

Kleinunternehmer und Vorsteuer

  • Für Kleinunternehmer gilt, dass sie einen Antrag zur Regelbesteuerung benötigen - um das Recht zum Vorsteuerabzug im Zuge der Umsatzbesteuerung zu erlangen.
  • Ansonsten gibt es für die steuerbefreiten Unternehmen keine Berechtigung, die Vorsteuer in Abzug zu bringen.

Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuerpflicht | Meldung ans Finanzamt


Weil es sich bei der Umsatzsteuer um eine vom Unternehmer selbst zu berechnende Abgabe handelt, müssen die zu besteuernden Umsätze und die dabei abzuführende Steuer auch selbst an das Finanzamt gemeldet werden. Das geschieht durch Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, kurz UVA:

  • Unternehmen mit Umsätzen von mehr als 100.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr sind zur monatlichen Abgabe der UVA verpflichtet.
  • Unternehmen mit Vorjahresumsätzen zwischen 35.000 Euro und 100.000 EUR können die UVA vierteljährlich einreichen.

In der UVA werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Wenn dabei die Umsatzsteuer überwiegt, ergibt sich eine Zahllast und es ist im Regelfall eine Steuervorauszahlung zu tätigen. Überwiegt die Vorsteuer, ergibt sich eine Gutschrift:

  • Umsatzsteuer (Entgelt × Steuersatz) - abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift

Die USt-Berechnung erfolgt durch Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U30. Ergibt sich eine Zahllast, ist diese entsprechend der Fälligkeit an das Finanzamt abzuführen. Vorsteuerüberhänge sind zu melden und werden durch das Finanzamt dem Abgabenkonto gutgeschrieben.


Was ist der Voranmeldungszeitraum für die UVA?

Mit dem Voranmeldungszeitraum ist der Zeitraum gemeint, für den Unternehmer:

  • die Umsatzsteuer selbst berechnen,
  • eine UVA erstellen und
  • eine sich ergebende Vorauszahlung entrichten müssen.
FreeFinance Logo

Tipp:

Mit der Buchhaltungslösung von FreeFinance können Sie Ihre UVA automatisiert erstellen und mit Direktanbindung an das Finanzamt einreichen.

So verpassen Sie keine Fristen mehr und ersparen sich kostspielige Versäumniszuschläge, haben Ihre Kennzahlen stets im Überblick und das Finanzamt ist glücklich.

Jetzt 30 Tage kostenlos testen

Zusammenfassende Meldung: Aufzeichnungspflichten

Umsatzsteuerpflicht | Steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht | Innergemeinschaftliche Lieferung


Die Zusammenfassende Meldung, kurz ZM, spielt eine zentrale Rolle für Unternehmer mit Umsatzsteuerpflicht und bei der steuerrechtlichen Aufzeichnungspflicht:

  • Das ordnungsgemäße Einreichen einer ZM ist seit dem 1.1.2020 Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
  • Wird die ZM nicht ordnungsgemäß oder gar nicht abgeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig.
  • Nur wenn die ZM nachträglich ordnungsgemäß eingereicht oder korrigiert und eingereicht wird und das Versäumnis der Steuerbehörde gegenüber plausibel begründet wird, kann die Steuerbefreiung gewährt werden.
  • Als Meldezeitraum gilt bei der ZM wie bei der UVA entweder der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr.
  • Die ZM ist jedoch bereits am Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Monats einzureichen.

Aufzeichnungspflichten und Dokumentation: Innergemeinschaftliche Geschäfte


Vor allem im Zuge der folgenden Arten des geschäftlichen Austauschs von Waren und Leistungen ist die jeweils vorgesehene Form der ZM zentrale Komponente der steuerrechtlichen Aufzeichnung:

ZM bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Meldepflichtige Umsätze sind im Zuge von innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Waren in dem Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgenden Monat.

Weiterführende Angaben: Innergemeinschaftliche Lieferungen auf der Webseite der WKO!

ZM bei innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäften

Bei Dreiecksgeschäften wird die Lieferung des Erwerbers an den Warenempfänger in jenem Meldezeitraum aufgenommen, in dem auch die Steuerschuld für diese Lieferung entstanden ist.

Was ist ein Dreiecksgeschäft?
Dreiecksgeschäfte sind ein Sonderfall des Reihengeschäfts. Dreiecksgeschäfte sind jene Geschäfte, bei denen drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten der EU Geschäfte über die gleiche Ware abschließen, wobei diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Weiterführende Angaben zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften finden Sie auf der Webseite der WKO!

ZM bei sonstigen innergemeinschaftlichen Leistungen

Bei den steuerpflichtigen sonstigen Leistungen ist immer der Meldezeitraum ausschlaggebend, in dem die Leistung erfolgt. Eine spätere Rechnungsausstellung hat dabei keine Auswirkungen auf den Meldezeitraum.

Zusammenfassende Meldung - igL und Reverse-Charge-Verfahren

Die ZM beinhaltet sowohl die steuerrechtliche Dokumentation von innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch Geschäften mit Steuerschuldumkehr, also Geschäften, die im Reverse-Charge-Verfahren abgewickelt werden:

  • Innergemeinschaftliche Warenlieferungen mit Nettoumsatz an Unternehmen in anderen EU-Ländern sind in der ZM mit deren UID-Nummer zu dokumentieren.
  • Im Zuge von steuerpflichtigen Leistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden und anhand der Reverse-Charge-Regelung behandelt werden, wird neben Nettoumsatz und UID-Nummer des Leistungsempfängers auch ein Hinweis auf diese Leistungen angeführt.

EU-OSS: Umsatzsteuer in der EU

Umsatzsteuerrichtlinie der Europäischen Union


Bei B2C-Geschäften, also Geschäften von einem Unternehmer an Privatkunden (B2C = Business-to-Consumer, dt.: Unternehmen zu Privatkunden), kommt die steuerrechtliche Sonderregelung über den EU-OSS zum Tragen:


EU One-Stop-Shop B2C - EU-OSS (EHEMALS MOSS):

  • Wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) Privatkunde in einem EU-Mitgliedsstaat ist, dann bietet die OSS-Regelung dem Unternehmer die Möglichkeit, sich in einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über die Plattform des EU-OSS zu erklären sowie in diesem Rahmen die Umsatzsteuer zu bezahlen.

  • Seit 01.07.2021 ist durch Vereinheitlichung der Bestimmungen auf EU-Ebene beim innergemeinschaftlichen Versandhandel die Lieferschwelle gefallen. Damit erfolgt die Besteuerung grundsätzlich im Empfängerland und es sind erheblich mehr Unternehmen von dieser Regelung betroffen.

EU-OSS: Neuregelung und Abschaffung der Lieferschwellen

Die Details zum EU-OSS und der Neuregelung der EU-Mehrwert- und -Umsatzsteuerrichtlinie für die Nutzung der OSS-Plattform finden Sie hier:

Mehr zum Thema
FreeFinance Logo

Die Buchhaltung für alle Branchen

Umfassende Buchhaltungssoftware für Österreich
Von A wie Angebot bis Z wie Zusammenfassende Meldung:

  • Geschäftsdokumente im Handumdrehen erstellen
  • Layout anpassen
  • Stammdaten und Automatisierung
  • Finanzamtsmeldungen mit Direktanbindung
  • Vollständige E/A oder Doppelte Buchhaltung
  • Kosten- und zeitsparend, effizient Buchhalten
Jetzt 30 Tage kostenlos testen

Fragen und Antworten

Der Begriff "Mehrwertsteuer" ist ein umgangssprachlicher und weit verbreiteter Begriff für die Umsatzsteuer - beide Begriffe meinen also dieselbe Besteuerung auf Umsatz und Schaffung von Mehrwert durch Geschäftstätigkeit.

  • Mehrwertsteuer ist aus Konsumentensicht gebräuchlich
  • Umsatzsteuer hingegen ist auf Unternehmensseite verbreitet

In seinem Ursprung ist der Begriff "Mehrwertsteuer" auf die Besteuerung des Mehrwerts von Produkten oder Dienstleistungen zurückzuführen.

Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, kurz UID-Nummer, wird, ebenso wie die normale Steuernummer, durch das Finanzamt vergeben und ist gewissermaßen ein Ausweis für Unternehmen, ähnlich dem amtlichen Lichtbildausweis von Privatleuten:

  • Sie zeigt an, dass der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist und regelt Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU.

Weiters ist die UID-Nummer beim Vorsteuerabzug zentral:

  • Mit einer gültigen UID-Nummer muss im Zuge von Geschäften innerhalb der Umsatzsteuer bezahlt werden.
  • Bei Rechnungen mit einem Auftrags- oder Leistungsvolumen von mehr als 10.000 Euro muss man die UID-Nummer immer auf der Rechnung angeführt sein.
  • Das gilt, wenn der Kunde ein Unternehmer ist.

Die Vorsteuer entspricht der Umsatzsteuer - aus einer anderen Perspektive betrachtet:

  • Die Umsatzsteuer wird von Unternehmen gegenüber Endverbrauchern in Rechnung gestellt, also vom Endverbraucher über das Unternehmen an den Fiskus abgeführt.
  • In der reinen Unternehmenskette zwischen kaufendem Unternehmen und lieferndem Unternehmen stellt die USt jedoch keinen Kostenfaktor dar - die vom liefernden Unternehmen verrechnete Umsatzsteuer wird vom kaufenden Unternehmen als Vorsteuer in Abzug gebracht und ist daher ein Durchlaufposten.

Konkret:
Für jenes Unternehmen, das eine Leistung oder Lieferung von einem anderen Unternehmen bezieht, stellt die ausgewiesene Umsatzsteuer eine Vorsteuer dar.

In der Praxis:
Das jeweilige Unternehmen bestimmt aufgrund der Lieferungen oder Leistungen, die es innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel ein Kalendermonat) an Kunden erbracht hat, die gesamte Umsatzsteuer. Von dieser Summe werden dann die innerhalb dieses Zeitraumes angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht. Es ergibt sich daraus entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Guthaben in Form eines Vorsteuerüberhangs.

Alle Unternehmen, die eine unternehmerische Tätigkeit innerhalb der Regelbesteuerung und somit umsatzsteuerpflichtig - die Details finden Sie auf dieser Seite - ausführen, sind durch diese Bestimmungen auch vorsteuerabzugsberechtigt:

  • Die Umsatzsteuer stellt innerhalb der Unternehmensketten keinen Kostenfaktor dar, weil sie aufgrund des Vorsteuerabzugs als Durchlaufposten behandelt wird.
  • Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug meint, dass das jeweilige mit Umsatzsteuer verrechnende Unternehmen zum Abzug dieser Vorsteuer berechtigt ist.

Durch den Abzug der Vorsteuer bleibt für die eigenen Ausgangsrechnungen nur die eigene Umsatzsteuer an die Kundschaft über.

Für Kleinunternehmer gilt:

  • Kleinunternehmer, die der Kleinunternehmerregelung mit unechter Steuerbefreiung unterliegen, müssen jedoch einen Antrag zur Regelbesteuerung stellen, um das Recht zum Vorsteuerabzug im Zuge der Umsatzbesteuerung zu erlangen.
  • Ansonsten gibt es für die steuerbefreiten Unternehmen keine Berechtigung, die Vorsteuer einzufordern.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Unternehmer dann, wenn eine Lieferung oder Leistung, für die eine Rechnung gemäß § 11 UStG vorliegt, im Inland für ein (weiteres) Unternehmen ausgeführt wurde - die Bestimmungen sind in § 12 Abs 1 UStG abgebildet.

Für Unternehmen ausgeführte Lieferungen oder Leistungen sind jene, die für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen - siehe Bestimmungen dazu in § 12 Abs 2 UStG.

Wer als Unternehmer die Umsatzgrenze von 35.000 Euro nicht überschreitet, fällt unter die Kleinunternehmerregelung.
Als solcher ist man unecht umsatzsteuerbefreit, das bedeutet:

  • Man muss von den Einnahmen keine Umsatzsteuer bezahlen (keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen)

  • Man darf aber von den Ausgaben auch keine Vorsteuer abziehen (kein Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen)

Dabei ist ein Verweis auf die Umsatzsteuerbefreiung verpflichtend!
Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer dennoch in Rechnung stellt, schuldet er diese dem Finanzamt und muss sie auch abführen.

Weil es sich bei der Umsatzsteuer um eine vom Unternehmer selbst zu berechnende Abgabe handelt, müssen die zu besteuernden Umsätze und die dabei abzuführende Steuer auch selbst an das Finanzamt gemeldet werden. Das geschieht durch Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, kurz UVA.

In der UVA werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Wenn dabei die Umsatzsteuer überwiegt, ergibt sich eine Zahllast und es ist im Regelfall eine Steuervorauszahlung zu tätigen. Überwiegt die Vorsteuer, ergibt sich eine Gutschrift:

  • Umsatzsteuer (Entgelt × Steuersatz) - abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift

Die USt-Berechnung erfolgt durch Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U30. Ergibt sich eine Zahllast, ist diese entsprechend der Fälligkeit an das Finanzamt abzuführen. Vorsteuerüberhänge sind zu melden und werden durch das Finanzamt dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Die UVA ist immer für den vorgeschriebenen Voranmeldungszeitraum einzureichen. Mit diesem ist jener Zeitraum gemeint, für den Unternehmer die Umsatzsteuer selbst berechnen, eine UVA erstellen und eine sich ergebende Vorauszahlung entrichten müssen:

  • Unternehmen mit Umsätzen von mehr als 100.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr sind zur monatlichen Abgabe der UVA verpflichtet.
  • Unternehmen mit Vorjahresumsätzen zwischen 35.000 Euro und 100.000 EUR können die UVA vierteljährlich einreichen.

Quellen